Komitologie bezieht sich auf die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse auf EU-Ebene. Während die Mitgliedstaaten für die Durchführung der EU-Gesetzgebung ‚vor Ort‘ zuständig sind, besteht die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Durchführung auf europäischer Ebene zu ergreifen, um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts in den 27 Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Ohne solche Maßnahmen kann die Gesetzgebung - im Rahmen der EU erlassene Verordnungen und Richtlinien - nicht richtig funktionieren.
Komitologie : Fast so alt wie die Europäische Union
Konkret gehören den Komitologie-Ausschüssen Vertreter der 27 Mitgliedstaaten an. Die Europäische Kommission führt den Vorsitz der Treffen. Die Funktion der Kommission besteht darin, Vorschläge für vorläufige Durchführungsmaßnahmen zu erarbeiten, über die die nationalen Vertreter diskutieren und abstimmen, wobei die gleichen Abstimmungsregeln des Mitentscheidungsverfahrens gelten (d. h. Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit). Die Komitologie-Ausschüsse sind fast so alt wie die Europäische Union. Schon in den sechziger Jahren benötigte der Rat eine Handhabe, um die einzelnen Bestandteile der Gemeinsamen Agrarpolitik (z. B. Getreidemärkte) möglichst zeitnah genehmigen zu können. Mit der Erweiterung der Kompetenzen der EU vergrößerten sich auch die Komitologie-Ausschüsse und die Anzahl der beschlossenen Maßnahmen. Es wurde schnell deutlich, dass sich ein solches System auch in anderen Bereichen entwickeln würde, mit einer damit einhergehenden Kompetenzerweiterung auf überstaatlicher Ebene (Gesundheitspolitik, Verbraucherschutz, Umweltpolitik, etc.).

- Gemeinsame Agrarpolitik
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Sie war einer der ersten Bereiche, in denen Komitologie-Ausschüsse eingerichtet wurden.
Aufgrund der interinstitutionellen Konflikte und der Versuche, die Politik zu vereinfachen, hat sich die Arbeitsweise der Ausschüsse – d.h. ihre Abstimmungsverfahren, die Einbeziehung des Europäischen Parlamentes – im Laufe der Jahre drastisch verändert. Der Vertrag von Lissabon hat nun noch eine weitere Reform mit sich gebracht, deren letzte Rechtsvorschrift mit der am 1. März in Kraft getretenen Verordnung 182/2011 umgesetzt wurde. Vertreter aus Wissenschaft und Lehre sowie Angehörige der Rechtsberufe beobachten das neue ‚Komitologie-Rätsel’ genau : Wie sieht die Komitologie nach Lissabon aus ?
Neue Bezeichnungen, neue Verfahren
Mit dem Lissaboner Vertrag werden alle neuen, und mit einigen Ausnahmen, alten Maßnahmen entweder als ‚Durchführungsrechtsakte‘ (Artikel 291) – rein ausführende Maßnahmen – und ‚delegierte Rechtsakte‘ (Artikel 290) – quasi-legislative Maßnahmen – eingestuft.
Artikel 290 regelt die ‚delegierten Rechtsakte’, bei denen die Kommission ermächtigt ist, nicht-wesentliche Elemente der Gesetzgebung zu ergänzen oder zu ändern. Die wesentlichen Neuerungen die ‚delegierten Rechtsakte‘ umfassen folgende Punkte :
1. Es gibt keine Ausschüsse mehr, obwohl die Kommission erklärt hat, dass sie sich weiterhin zu bestimmten Themen mit den nationalen Vertretern (bei Sitzungen von Sachverständigengruppen) treffen wird. Das Ergebnis dieser Treffen wird keine bindende Wirkung auf die Entscheidung haben.
2. Die Gleichstellung bedeutet, dass sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat ein Vetorecht besitzen, um Einwände gegen die von der Kommission erlassenen Rechtsakte zu erheben, wohingegen im bisherigen System die Einwände gegen delegierte Rechtsakte des Europäischen Parlaments auf drei Bedingungen beschränkt waren, was seinen Handlungsspielraum de facto begrenzte.
3. Der Kontrollmechanismus der Gesetzgeber wird durch ein Widerrufsrecht weiter verstärkt. Konkret bedeutet dies, dass der delegierte Rechtsakt, der der Kommission gewährt wird, jederzeit durch den Rat und/oder das Parlament zurückgenommen werden kann.

- Sie führt den Vorsitz der Treffen der Komitologie-Ausschüsse.
Quelle : http://www.flickr.com/photos/europe...
Bis zu einem gewissen Grad gleichen die letzten zwei Elemente eine scheinbare Stärkung der Rolle der Kommission aus. Die Kommission trägt nun die Verantwortung für die Erarbeitung und den Erlass von Maßnahmen, wohingegen den Gesetzgebern die Möglichkeit gewährt wird, Maßnahmen nachträglich aufzuheben (Vetorecht). Einige vertreten die Auffassung, dass ein solches System der Kommission zu viele Befugnisse überträgt.
Jedoch tragen die neuen Regelungen schlichtweg dazu bei, jede Institution in ihrer jeweiligen Position zu stärken. Da es kein horizontales Rahmenwerk gibt und da über das Ausmaß, die Ziele und die Dauer der delegierten Rechtsakte für jeden Basisrechtsakt entschieden werden muss, wird die Verantwortung, die der Gesetzgeber bezüglich der Entscheidung über den In- und Output der Übertragung und Durchführung im Voraus trägt, noch an Bedeutung gewinnen.
Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Gesetzgeber dazu neigen werden, die delegierten Rechtsakte der Kommission abzulehnen, da das Veto- und Widerrufsrecht als einziges Mittel angesehen werden, um die Kommission zu ‚kontrollieren‘ (beratende Funktion der Ausschüsse). Zu erwarten wäre, dass insbesondere das Europäische Parlament sein Vetorecht politisch nutzt, wie die Kommission es bereits mit dem alten Komitologie-System erlebt hat.
Ein völlig neuer Artikel 291
Artikel 291 bezieht sich auf das ‚traditionelle’ Komitologie-System, da er reine Durchführungsmaßnahmen umfasst. Für letztere spielen weiterhin die Ausschüsse der nationalen Vertreter eine Rolle. Entgegen Artikel 290, der seit dem 1. Dezember 2009 gilt, ist in Artikel 291 ausdrücklich der Erlass einer Verordnung, die die Regeln und Verfahren der Ausschüsse festlegt, vorgeschrieben. Die neue Verordnung ist im März 2011 in Kraft getreten und hat die bestehenden Verfahren von drei auf zwei verringert : Beratungsverfahren und Prüfverfahren. Während der ‚Beratende Ausschuss‘ lediglich nicht bindende Stellungnahmen abgibt, kann der ‚Prüfungsausschuss’ ein Veto gegen die Vorschläge der Kommission einlegen.
Die wichtigste Neuerung besteht jedoch darin, dass die neue Komitologie den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das gesamte Verfahren überlässt. In der Tat könnte das Prüfverfahren die Befassung eines ‚Berufungsausschusses‘, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten und unter dem Vorsitz der Kommission, erforderlich machen. Anders als bisher gibt es im Falle einer ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses keine Befassung des Rates. Zur Wahrung des ursprünglichen Prinzips, nach dem die Durchführungsbefugnis bei den Mitgliedstaaten liegt, spricht die neue Verordnung dem Rat und dem Europäischen Parlament nur ein ‚Mitspracherecht‘ zu.
Besser oder schlechter ?

- Da kann man sich schon mal den Kopf zerbrechen.
Quelle : http://fr.euabc.com/media/scaled/Qy...
Obwohl nur die Alltagspraxis zeigen wird, ob das neue System in der Lage ist, das Misstrauen und die Konflikte zwischen den Institutionen zu überwinden, sollte dennoch beachtet werden, dass der Vertrag von Lissabon ein bedeutender Schritt auf dem Weg zu mehr Klarheit und möglicherweise mehr Transparenz ist.
Die Verfahren erscheinen womöglich immer noch sehr kompliziert. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass sich die Komitologie zwar mit technischen Fragen auseinandersetzt, sich aber bereits bewährt hat. Ihre eher ungewöhnliche Konstruktion ist das Ergebnis eines zwischen den EU-Institutionen erzielten Kompromisses. Herauszufinden, wer für was verantwortlich ist, bildet einen guten Ausgangspunkt, um diesen sehr wichtigen Teil des Europäischen Entscheidungsfindungs-Rätsels zu entschlüsseln.


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The post-Lisbon comitology puzzle - How to solve it

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